Abschlüsse nach JG 9 und 10

Abschlüsse  an  der  IGS  Bad  Salzdetfurth  in  der  Sekundarstufe  I:

AbschlussErforderliche KurszugehörigkeitMindestanforderungen
Förderschulabschluss mit Förderschwerpunkt Lernen (nach Klasse 9)mindestens 4 G-Kursemindestens Note 4 in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen
Hauptschulabschluss (nach Klasse 9)mindestens 4 G-Kursemindestens Note 4 in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen
Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss (nach Klasse 10)mindestens 4 G-Kursemindestens Note 4 in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen
Sekundarabschluss I – Realschulabschluss (nach Klasse 10)mindestens 2 E-Kurse2 E-Kurse mit mindestens Note 4
+ 2 G-Kurse mit mindestens Note 3
+ 2 Fächer ohne Fachleistungsdifferenzierung mit mindestens Note 3
Erweiterter Sekundarschulabschluss I (nach Klasse 10)mindestens 3 E-Kurse3 E-Kurse mit mindestens Note 3
+ 1 E-Kurs mit mindestens Note 4
+ Durchschnittsnote 3,0 in allen Pflichtfächern ohne Fachleistungsdifferenzierung und Wahlpflichtkursen

oder

3 E-Kurse mit mindestens Note 3
+ 1 G-Kurs mit mindestens Note 2
+ Durchschnittsnote 3,0 in allen Pflichtfächern ohne Fachleistungsdifferenzierung und Wahlpflichtkursen

Mindestanforderungen:

Hauptschulabschluss  nach  Klasse  9/10
• Nicht  ausreichende  Leistungen  in  der  zweiten/dritten  Fremdsprache  bleiben  in  den  Mindestanforderungen unberücksichtigt (vgl. AVO-Sek I §13, §16).

Erweiterter  Sekundarabschluss I
• In  die  Berechnung  des  Durchschnittswertes  können  bis  zu  zwei  E-­Kurse  einbezogen  werden,  wenn  in  diesen  Kursen  bessere  als  ausreichende  Leistungen  erbracht  worden  sind (vgl. AVO-Sek I §15 Abs. 2).
• Im  Durchschnitt  befriedigende  Leistungen  liegen  vor,  wenn  der  Durchschnittswert  3,0  oder  weniger  beträgt (vgl. AVO-­Sek I §22 Abs. 2). Die Note der 2. Fremdsprache wird in den Durchschnittswert der Fächer ohne Fachleistungsdifferenzierung gerechnet (siehe AVO-Sek I §15 Abs 1 Satz 3).
• Die Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet (vgl. AVO-­Sek I §22  Abs. 4).

Ausgleichsregelungen

• Werden  die  Mindestanforderungen  in  nur einem Fach um eine Note unterschritten, bedarf  dies  keines Ausgleichs (vgl. AVO Sek I §23 Abs. 3). Diese  Regelung  gilt NICHT für  die  zu  erbringende  Durchschnittsnote von  3,0  beim  erweiterten  Sekundarabschluss  I – diese  muss  immer  den  Mindestanforderungen  entsprechen (vgl.  AVO-­Sek I  §23 Abs.2  Satz 2).
• Werden  die  Mindestanforderungen  in  zwei  Fächern  um  eine  Notenstufe  unterschritten,  so  kann  der  entsprechende  Abschluss  erworben  werden,  wenn  die  Mindestanforderungen  in  zwei  Ausgleichsfächern  um  eine  Notenstufe  überschritten  werden (vgl. AVO Sek I §23 Abs. 4).
• Werden die Mindestanforderungen in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden (vgl. AVO Sek I §23 Abs. 5).

• Der Hauptschulabschluss sowie der Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen können auch dann erworben werden, wenn mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen (vgl. AVO-Sek I §23 Abs. 6 Satz 1).

• Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. AVO-Sek I §23 Abs. 1). Abweichend von Satz 1 können bei der Entscheidung über den Erwerb des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen oder in Fächern ohne Leistungsdifferenzierung herangezogen werden (vgl. AVO-Sek I §23 Abs. 6 Satz 2).

• Ob  die  Konferenz  von  Möglichkeiten  des  oben  genannten  Ausgleichs  Gebrauch  macht,  steht  in  ihrer  pflichtgemäßen  Beurteilung.  Die  Entscheidung  richtet  sich  danach,  ob  die Zuerkennung  der  jeweiligen  Berechtigung  nach  dem  allgemeinen  Leistungsbild  der  Schülerin  oder  des  Schülers  gerechtfertigt  erscheint.  In  die  Beurteilung  sind  die  unter  pädagogischen  und  fachlichen  Gesichtspunkten  wesentlichen Umstände  des  Einzelfalles  einzubeziehen (vgl. AVO-Sek I §23 Abs. 7).

Ausgleichsfächer

• Die  in  der  Stundentafel  vorgeschriebene  Stundenzahl  eines  Ausgleichsfaches  darf  nur  um  eine  Stunde  geringer sein  als  die  vorgeschriebene  Stundenzahl  des  auszugleichenden  Faches (vgl. AVO-Sek I §24 Abs. 1 Satz 1).
• Ausgleichsfach kann außer einem Pflichtfach auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein (vgl. AVO-Sek I §24 Abs. 1 Satz 2).
• Ist  für  ein  Ausgleichsfach  in  der  Stundentafel  keine  verbindliche  Stundenzahl  vorgeschrieben,  ist  die  Zahl  der Wochenstunden  im  Stundenplan  maßgebend (vgl. AVO-Sek I §24 Abs. 1 Satz 3).
• An der Integrierten Gesamtschule können die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch (als 1. Pflichtfremdsprache) und 2. Fremdsprache (Französisch/Spanisch) nur untereinander ausgeglichen werden (vgl. AVO-Sek I §24 Abs. 2).

Folglich gilt: Das (nach Kursen differenzierte) Fach Nawi sowie die umgangssprachlichen ,,Nebenfächer\” (Gesellschaft, Religion/Werte und Normen, Sport, Kunst, WPK, AWT) können nicht Deutsch, Mathematik, Englisch oder die 2. Fremdsprache ausgleichen! Die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und 2. Fremdsprache können aber herangezogen werden, um die umgangssprachlichen ,,Nebenfächer\” ausgleichen.