Abschlüsse an der IGS Bad Salzdetfurth in der Sekundarstufe I:
Abschluss | Erforderliche Kurszugehörigkeit | Mindestanforderungen |
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Förderschulabschluss mit Förderschwerpunkt Lernen (nach Klasse 9) | mindestens 4 G-Kurse | mindestens Note 4 in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen |
Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) | mindestens 4 G-Kurse | mindestens Note 4 in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen |
Sekundarabschluss I – Hauptschulabschluss (nach Klasse 10) | mindestens 4 G-Kurse | mindestens Note 4 in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtkursen |
Sekundarabschluss I – Realschulabschluss (nach Klasse 10) | mindestens 2 E-Kurse | 2 E-Kurse mit mindestens Note 4 + 2 G-Kurse mit mindestens Note 3 + 2 Fächer ohne Fachleistungsdifferenzierung mit mindestens Note 3 |
Erweiterter Sekundarschulabschluss I (nach Klasse 10) | mindestens 3 E-Kurse | 3 E-Kurse mit mindestens Note 3 + 1 E-Kurs mit mindestens Note 4 + Durchschnittsnote 3,0 in allen Pflichtfächern ohne Fachleistungsdifferenzierung und Wahlpflichtkursen oder 3 E-Kurse mit mindestens Note 3 + 1 G-Kurs mit mindestens Note 2 + Durchschnittsnote 3,0 in allen Pflichtfächern ohne Fachleistungsdifferenzierung und Wahlpflichtkursen |
Mindestanforderungen:
Hauptschulabschluss nach Klasse 9/10
• Nicht ausreichende Leistungen in der zweiten/dritten Fremdsprache bleiben in den Mindestanforderungen unberücksichtigt (vgl. AVO-Sek I §13, §16).
Erweiterter Sekundarabschluss I
• In die Berechnung des Durchschnittswertes können bis zu zwei E-Kurse einbezogen werden, wenn in diesen Kursen bessere als ausreichende Leistungen erbracht worden sind (vgl. AVO-Sek I §15 Abs. 2).
• Im Durchschnitt befriedigende Leistungen liegen vor, wenn der Durchschnittswert 3,0 oder weniger beträgt (vgl. AVO-Sek I §22 Abs. 2). Die Note der 2. Fremdsprache wird in den Durchschnittswert der Fächer ohne Fachleistungsdifferenzierung gerechnet (siehe AVO-Sek I §15 Abs 1 Satz 3).
• Die Durchschnittswerte sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet (vgl. AVO-Sek I §22 Abs. 4).
Ausgleichsregelungen
• Werden die Mindestanforderungen in nur einem Fach um eine Note unterschritten, bedarf dies keines Ausgleichs (vgl. AVO Sek I §23 Abs. 3). Diese Regelung gilt NICHT für die zu erbringende Durchschnittsnote von 3,0 beim erweiterten Sekundarabschluss I – diese muss immer den Mindestanforderungen entsprechen (vgl. AVO-Sek I §23 Abs.2 Satz 2).
• Werden die Mindestanforderungen in zwei Fächern um eine Notenstufe unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden (vgl. AVO Sek I §23 Abs. 4).
• Werden die Mindestanforderungen in einem Fach um zwei Notenstufen unterschritten, so kann der entsprechende Abschluss erworben werden, wenn die Mindestanforderungen in einem Ausgleichsfach um zwei Notenstufen oder in zwei Ausgleichsfächern um eine Notenstufe überschritten werden (vgl. AVO Sek I §23 Abs. 5).
• Der Hauptschulabschluss sowie der Abschluss der Förderschule im Förderschwerpunkt Lernen können auch dann erworben werden, wenn mangelhafte Leistungen in drei Fächern durch befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern oder ungenügende Leistungen in einem Fach durch gute Leistungen in einem Ausgleichsfach oder befriedigende Leistungen in zwei Ausgleichsfächern ausgeglichen werden, wobei mangelhafte Leistungen in einem weiteren Fach keines Ausgleichs bedürfen (vgl. AVO-Sek I §23 Abs. 6 Satz 1).
• Mindestanforderungen sind ausreichende Leistungen, soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist (vgl. AVO-Sek I §23 Abs. 1). Abweichend von Satz 1 können bei der Entscheidung über den Erwerb des Sekundarabschlusses I – Hauptschulabschluss anstelle von befriedigenden Leistungen ausreichende Leistungen in E-Kursen als Ausgleich für mangelhafte Leistungen in G-Kursen oder in Fächern ohne Leistungsdifferenzierung herangezogen werden (vgl. AVO-Sek I §23 Abs. 6 Satz 2).
• Ob die Konferenz von Möglichkeiten des oben genannten Ausgleichs Gebrauch macht, steht in ihrer pflichtgemäßen Beurteilung. Die Entscheidung richtet sich danach, ob die Zuerkennung der jeweiligen Berechtigung nach dem allgemeinen Leistungsbild der Schülerin oder des Schülers gerechtfertigt erscheint. In die Beurteilung sind die unter pädagogischen und fachlichen Gesichtspunkten wesentlichen Umstände des Einzelfalles einzubeziehen (vgl. AVO-Sek I §23 Abs. 7).
Ausgleichsfächer
• Die in der Stundentafel vorgeschriebene Stundenzahl eines Ausgleichsfaches darf nur um eine Stunde geringer sein als die vorgeschriebene Stundenzahl des auszugleichenden Faches (vgl. AVO-Sek I §24 Abs. 1 Satz 1).
• Ausgleichsfach kann außer einem Pflichtfach auch ein Wahlpflichtfach, ein Wahlpflichtkurs, ein Wahlfach oder ein wahlfreier Kurs sein (vgl. AVO-Sek I §24 Abs. 1 Satz 2).
• Ist für ein Ausgleichsfach in der Stundentafel keine verbindliche Stundenzahl vorgeschrieben, ist die Zahl der Wochenstunden im Stundenplan maßgebend (vgl. AVO-Sek I §24 Abs. 1 Satz 3).
• An der Integrierten Gesamtschule können die Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik, Englisch (als 1. Pflichtfremdsprache) und 2. Fremdsprache (Französisch/Spanisch) nur untereinander ausgeglichen werden (vgl. AVO-Sek I §24 Abs. 2).
Folglich gilt: Das (nach Kursen differenzierte) Fach Nawi sowie die umgangssprachlichen ,,Nebenfächer\” (Gesellschaft, Religion/Werte und Normen, Sport, Kunst, WPK, AWT) können nicht Deutsch, Mathematik, Englisch oder die 2. Fremdsprache ausgleichen! Die Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch und 2. Fremdsprache können aber herangezogen werden, um die umgangssprachlichen ,,Nebenfächer\” ausgleichen.