Wahlordnung

für die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler der IGS Bad Salzdetfurth im Schulvorstand

1. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler des Schülerrates; oder alle Schülerinnen und Schüler der Schule (§ 78 Regelung durch besondere Ordnung). Das aktive Wahlrecht kann nur in der Wahlversammlung ausgeübt werden.

2. Wählbarkeit
Wählbar sind alle Schülerinnen und Schüler der Schule. Abwesende sind nur wählbar, wenn deren Einverständniserklärung dem Wahlvorstand schriftlich vorliegt.

3. Wahlfristen
Die Wahlen zu den Schülervertreterinnen und Schülervertreter im Schulvorstand werden, beginnend ab dem Ende der Sommerferien, innerhalb von sieben Wochen während der Unterrichtszeit durchgeführt.

4. Einladung zur Wahlversammlung
Zu den Wahlen der Mitglieder im Schulvorstand lädt die/der Schulleiterin/Schulleiter schriftlich durch Aushang mit einer Frist von einer Woche ein, sofern der Schülerrat nicht innerhalb von 6 Wochen tätig geworden ist.

5. Regeln zum Wahlverfahren
Da es sich um eine Persönlichkeitswahl handelt, ist eine Listenwahl unzulässig. Eine Blockwahl ist möglich. Die stellvertretenden Mitglieder können personengebunden oder allgemein nach der Reihenfolge der Stimmenzahlen gewählt werden.

Die Wahlen zum Schulvorstand werden wie folgt durchgeführt:
a) Alle Anwesenden tragen sich in eine Anwesenheitsliste ein.
b) Ein Mitglied des Schülerrates stellt die Wahlberechtigung fest. c) Die Wahlberechtigten wählen aus ihrer Mitte durch Handaufheben
einen Wahlvorstand, der aus einer Wahlleiterin oder einem Wahlleiter sowie Schriftführerin oder Schriftführer besteht.
d) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter gibt nach Feststellung der Wählbarkeit die Wahlvorschläge bekannt, leitet die Wahlhandlung ein und gibt die Wahlergebnisse bekannt.
e) Die Wahl für die ordentlichen Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Schulvorstand werden in getrennten Wahlgängen durchgeführt.
f) Sobald ein Mitglied der Wahlversammlung eine geheime Wahl verlangt, muss diese durchgeführt werden. Ansonsten kann die Wahl durch Handaufzeigen erfolgen.
g) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn er auf einen Namen lautet, der zur Wahl nicht vorgeschlagen wurde, oder ihm der Wille der oder des Wahlberechtigten nicht zweifelsfrei zu entnehmen ist.
h) Für die ordentlichen Mitglieder im Schulvorstand gilt: Je nach Anzahl der zu bestimmenden Mitglieder im Schulvorstand sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
i) Über die Wahlversammlung wird ein Protokoll geführt, das den Ablauf und die Ergebnisse der Wahl festhält. Das Protokoll wird von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter unterschrieben.
j) Das Ergebnis der Wahl wird der/dem Schulleiterin/Schulleiter mitgeteilt. Der Wahlleitung hinterlegt die Wahlunterlagen, bestehend aus der Anwesenheitsliste, den Stimmzetteln und dem Protokoll bei der Schulleiterin, bei dem Schulleiter.

6. Wahlperiode
Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulvorstandes werden für zwei Jahre gewählt. Schülervertreterinnen und -vertreter, die die Schule nicht verlassen haben, führen nach Ablauf der Wahlperiode ihr Amt bis zu den Neuwahlen, längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten, fort.

7. Nachrücken
Legt ein Mitglied im Schulvorstand sein Amt nieder, so rückt entweder in der Reihenfolge der entsprechend der auf sie oder ihn entfallenen Stimmen oder personengebunden die gewählte Vertreterin oder der gewählte Vertreter nach.

8. Wahlprüfung
a) Gegen die Wahl kann innerhalb einer Woche nach Abschluss des jeweiligen Wahlganges Einspruch erhoben werden, wenn begründet wird, dass gegen die Wahlordnung verstoßen wurde. b) Über den Einspruch gegen die Wahl zum Schulvorstand entscheidet die Schulleitung.

Anmerkungen:
Es wird empfohlen, dass Schülerinnen und Schüler sich erst ab Jahrgang 8 (Mindestalter 14 Jahre) zur Wahl zu stellen, um angemessen im Schulvorstand mitwirken zu können.

Listenwahl (unzulässig):
Bei einer Listenwahl könnten pro Liste so viele Schülerinnen und Schüler gewählt werden, wie sie über Sitze im Schulvorstand verfügen. Die Liste mit der höchsten Stimmzahl wäre vollständig in den Schulvorstand gewählt. Eine Listenwahl ist deshalb nicht vorgesehen, da bei ihr vom Grundgedanken konkurrierender Interessen und Ziele auszugehen ist, was auf die Arbeit beim Schulvorstand nicht zutrifft.

Blockwahl:
Bei einer Blockwahl wird die Wahl z.B. schulstufenbezogen (Mittel- und O- berstufe) durchgeführt. Andere Blöcke sind denkbar. Die Kandidaten der einzelnen Blöcke werden alphabetisch aufgeführt. Pro Block ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Die/der Stellvertreterin/Stellvertreter ist automatisch die Person, mit der zweithöchsten Stimmenzahl pro Block. Die Wahlberechtigten haben pro Block eine Stimme. Aber Achtung: Die Blöcke beziehen sich nur auf die Wählbarkeit nicht aber auf die Wahlberechtigung. Wahlberechtigt sind für alle Blöcke immer alle Mitglieder des Schülerrates oder alle Schülerinnen und Schüler der Schule (je nach Beschluss des Schülerrates).

http://www.schuelervertretung-online.de/Info/Material/Baustein%201/Musterwahlordnung%20Schulvorstand%20.pdf