Geschäftsordnung der SV

Allgemeine Hinweise zur Geschäftsordnung der Schülervertretung

Im Gesetz heißt es klar und schlicht: „Klassenschülerschaften und Schülerräte geben sich eine Geschäftsordnung“ (§79 NSchG). Viele werden diese Vorschrift für übertrieben oder unnötig halten, ist sie doch für die Schülervertretungen verpflichtend. Geschäftsordnungen haben auch ihr Gutes. Sie sind wie Spielregeln, ohne die es ständig Streit um Verfahrensfragen gäbe. Eine gute Geschäftsordnung darf nicht aufgepfropft werden. Sie wird vielleicht zunächst nur scheinbar Selbstverständliches enthalten. Nach und nach kommen dann neue Vereinbarungen hinzu. Eine Geschäftsordnung darf die Regelungen des NSchG lediglich ergänzen. Sie bedarf keiner Genehmigung durch die Schule. Der Inhalt der Geschäftsordnung ergibt sich aus dem Zweck, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Sitzungen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck können z. B. folgende Bereiche geregelt werden:

– Ladung
– Leitung der Versammlungen
– Redeordnung
– Antragsrecht
– Abstimmungsverfahren
– Aufrechterhaltung der Ordnung
– Niederschrift über die Sitzung.

Wenn keine Geschäftsordnung gegeben worden ist, ist nach allgemeinen parlamentarischen Grundsätzen zu verfahren.

Quelle: Niedersächsisches Landesinstitut für Schulentwicklung und Bildung (NLI) (2003): NLI-Beiträge 72. SV-Beratung Materialien, Hildesheim: S. 23.

Geschäftsordnung der Schülervertretung der IGS Bad Salzdetfurth vom 29.01.2015

§ 1 Leitung
Der Schülersprecher oder die Schülersprecherin leitet die Versammlung. Gegebenenfalls übernimmt dies die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. Der Versammlungsleiter / die Versammlungsleiterin ruft die Tagesordnungspunkte der Reihe nach auf. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter kann jederzeit das Wort ergreifen. Von jeder SV-Sitzung wird ein Kurzprotokoll angefertigt, welches vom SV-Protokollanten (Schriftführer) oder stellvertr. Protokollanten (stellvertr. Schriftführer) geschrieben wird. Sollte kein Protokollant anwesend sein, bestimmt der Versammlungsleiter den Protokollanten für die jeweilige Sitzung.

§ 2 Aussprache
Es wird sich durch Handzeichen zu Wort gemeldet. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter erteilt das Wort nach der Reihenfolge der Meldungen. Die Versammlung kann auf Antrag eines Schülerratsmitgliedes die Redezeit beschränken.

§ 3 Anträge
Jedes Mitglied des Schülerrates kann Anträge stellen. Ein Antrag muss spätestens 2 Tage vor der Versammlung bei der Versammlungsleitung eingehen. Verspätet eingegangene Anträge können durch Mehrheitsbeschluss behandelt werden.

§ 4 Reden zur Geschäftsordnung
Reden zur Geschäftsordnung werden bevorzugt behandelt. Sie werden mit dem Zuruf „Zur Geschäftsordnung“ eingeleitet.

Zur Geschäftsordnung sind nur folgende Anträge möglich:
a. Nichtbefassen mit einem Antrag
b. Vertagen eines Tagesordnungspunktes
c. Begrenzung der Redezeit oder Aufheben der Begrenzung
d. Schluss der Rednerliste oder Schluss der Diskussion
e. Unterbrechen oder Vertagen der Sitzung
f. Rederecht für ein Nichtmitglied des Schülerrates
g, Wiederholung einer Abstimmung
Sachbeiträge sind nicht zugelassen

§ 5 Schluss der Besprechung
Nach Antrag auf Schluss der Rednerliste oder Schluss der Diskussion kann je eine Rede für und gegen einen Antrag sprechen. Danach wird abgestimmt.

§ 6 Abstimmung
Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter stellt vor der Abstimmung in der Sitzung die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder fest. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder über Aushang am SV-Informationsbrett fristgerecht eingeladen wurden. Bei der Abstimmung gilt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Versammlungsleiterin / der Versammlungsleiter zählt die Ja- und die Neinstimmen sowie die Enthaltungen und gibt das Ergebnis bekannt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Bei Wahlen wird die Stimme durch Handaufheben abgegeben, wenn kein Mitglied eine geheime Wahl beantragt. Die Schülerversammlung wird von der Schülersprecherin oder dem Schüler- sprecher geleitet.

§ 7 Wahl und Abwahl der SV-Beratungslehrerin / des SV-Beratungslehrers
Der Schülerrat kann sich von der SV-Beratungslehrerin oder dem SV-Beratungslehrer unterstützen lassen. Die SV-Beratungslehrerin oder der SV-Beratungslehrer wird von der Schülerversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der SV-Beratungslehrer hat ein Vetorecht bei der Verwendung von SV-Finanzen.

§ 8 Ausschüsse
Der Schülerrat kann für bestimmte Aufgaben Ausschüsse einrichten, in denen auch Schülerinnen und Schüler mitarbeiten können, die nicht im Schülerrat sind.

§ 9 Finanzbeauftragter
Der Schülerrat bestimmt aus seiner Mitte eine Schülerin oder einen Schüler, der sich für die Finanzen verantwortlich zeichnet. Am Ende des Haushaltsjahres wird dem Schülerrat vom Finanzbeauftragten ein Bericht über die Finanzen gegeben. Nach der Beratung des Berichtes des Finanzbeauftragten beschließt der Schülerrat die Entlastung des Finanzbeauftragten.

§10 Gültigkeit
Die Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Annahme durch den Schülerrat der IGS Bad Salzdetfurth in Kraft. Sie gilt sinngemäß auch für Klassenschülerschaften, soweit keine eigenen Ge- schäftsordnungen vorliegen. Die Geschäftsordnung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Schülerrates geändert werden.

Beschlossen am 29.01.2015

Tim Simon Koschate

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(Schülersprecher / Schülersprecherin)

Anmerkung: Die Geschäftsordnung wurde in Anlehnung an folgende Quelle verabschiedet: Niedersächsisches Landesinstitut für Schulentwicklung und Bildung (NLI) (2003): NLI-Beiträge 72. SV-Beratung Materialien, Hildesheim: S. 23-24.